Allgemeine Geschäftsbedingungen
FAHRSCHULE Emberger 

1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Ausbildungsverhältnisse der Fahrschule Emberger mit dem Vertragspartner, nachstehend "Fahrschüler" genannt.
1.2 Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Der Fahrschüler wird mit den gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen an einen Verkehrsteilnehmer, vertraut gemacht und für die praktische Fahrprüfung geschult.
1.3 Das Ausbildungsverhältnis erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags. Hat der Fahrschüler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedarf es zwingend der vorherigen Zustimmung seines/seiner gesetzlichen Vertreter/s zum Ausbildungsverhältnis, zu diesen AGB und allen daraus resultierenden Rechten und Verpflichtungen.
1.4 Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.5 Die FAHRSCHULE Emberger wird die Interessen des/r Fahrschülers/in nach bestem Gewissen und Können wahren und diesen so gut wie möglich auf dessen Fahrerlaubnisprüfung vorbereiten. Die/Der Fahrschüler/in seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten Informationen preisgeben und aktiv am Unterricht teilnehmen.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Das Ausbildungsverhältnis wird durch Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages durch beide Parteien begründet. Die Ziffern 1.3 und 1.4 finden entsprechende Anwendung.
2.2 Zu Beginn der Ausbildung ist ein Reservierungsgebühr in Höhe von 400,00 € für das Arbeitsmaterial, den Verwaltungsaufwand, sowie sonstige Kosten der Intensivfahrschule Emberger zu zahlen.
2.3 Eignungsmängel des Fahrschülers. Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis im Intensivkurs nicht erfüllt, so ist Ziffer 9 dieser AGB anzuwenden.
3. Beendigung des Vertrages
3.1 Das Ausbildungsverhältnis endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, die durch eine gesetzlich oder verwaltungsrechtlich hierfür ermächtige Stelle/Institution durchgeführt wird. In jedem Fall endet das Vertragsverhältnis nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages, sofern beide Parteien nicht ausdrücklich durch Unterzeichnung eines entsprechenden Schriftstücks an dem Vertragsverhältnis festhalten wollen.
3.2 wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der FAHRSCHULE Emberger die Entgelte laut Preisaushang maßgeblich, die durch den nach §19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die FAHRSCHULE Emberger bei Fortsetzung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Entgelte und Preise
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelten haben denen durch Aushang in der FAHRSCHULE Emberger bekannt gegebenen zu entsprechen und sind bei Änderungen im Aushang drei Monate verbindlich.
5. Grundbetrag und Leistungen
5.1 Mit dem Grundbetrag werden gezahlt. Die allgemeinen Aufwendungen der Intensivfahrschule Emberger sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Fahrerlaubnisprüfung. 
5.2 Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die FAHRSCHULE Emberger berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.
5.3 Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
5.4 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Eine Fahrstunde dauert grundsätzlich 45 Minuten. Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. 
5.5 Absage von Fahrstunden.
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die FAHRSCHULE Emberger unverzüglich zu verständigen. 
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule Emberger berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von 75% des Fahrstundenentgeltes zu berechnen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
5.6 Entgelt für die Vorstellung zur Fahrerlaubnisprüfung und Leistungen 
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: 
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
5.7 Sämtliche Leistungen der FAHRSCHULE Emberger verstehen sich inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19%.
5.8 Besonderheiten bei Intensivkursen
Bei den von der Fahrschule angebotenen Intensivkursen wird die Ausbildung in Lehrgangsform angeboten. Damit ergibt sich für den Fahrschüler und für die Fahrschule Emberger eine entsprechende Planungssicherheit. Daher wird für die feste Reservierung eines Lehrganges (Zeit und Ort) einen Reservierungsbetrag in Höhe von 400,00EUR fällig. Dieser Reservierungsbetrag wird voll auf die Gesamtkosten der Ausbildung angerechnet. Er verfällt allerdings, wenn der Fahrschüler seinen Kurs nicht antritt bzw. eine Absage erst weniger als 21 Tage vor Kursbeginn erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Reservierungsbetrag in der angegebenen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. 
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Anbieter ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % - über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
6.2 Das Entgelt für eine Fahrstunde ist vor Antritt derselben fällig; der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung.
6.3 Die Ausbildungsleistungen im Intensivkurs sind zu Beginn des Kurses fällig. 
Bei offener Forderung wird die Ausbildung kostenpflichtig eingestellt, bei Abbrechen oder Nichtantreten des Kurses ist der gesamte Kurs zu bezahlen. Die Restsumme der Ausbildungskosten ist bei Kursbeginn fällig. Bei offener Forderung wird die Ausbildung kostenpflichtig eingestellt, bei Abbrechen oder Nichtantreten des Kurses ist der gesamte Kurs zu bezahlen. (Leistungen entsprechend ausgehändigtem Wochenstundenplan)
7. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
7.1 wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Intensivfahrschule Emberger die Fortsetzung der Ausbildung, sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern. Im Ausbildungskurs wird die Ausbildung kostenpflichtig eingestellt, bei Abbrechen oder Nichtantreten des Kurses ist der gesamte Kurs zu bezahlen.
7.2 Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung 
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung im Sinne der Ziffer 5.2 ist vor Beginn derselben zu entrichten.
8. Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
8.1 Das Ausbildungsverhältnis kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Intensivfahrschule Emberger nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: 
Wenn der Fahrschüler 
    a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 12 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht oder 
    b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat oder
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. 
8.2 Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. 
8.3 Bei Unterbrechung der Ausbildung von mehr als 6 Monaten ist der Vertrag in beidseitiges Einvernehmen aufgelöst. Setzt der Fahrschüler seine Ausbildung fort, ist ein erneuter Grundbetrag 220,00€ fällig.
9. Zu zahlende Entgelte bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
9.1 wird das Ausbildungsverhältnis gekündigt, so hat die FAHRSCHULE Emberger Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte oder gebuchte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die FAHRSCHULE Emberger aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der FAHRSCHULE Emberger berechtigt zu sein, so hat die Intensivfahrschule Emberger einen Anspruch auf Zahlung folgenden Entgeltes:
- der volle Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Intensivfahrschule Emberger und nach Beginn eines Intensivkurses (auch nur Theorie) erfolgt.
- der Anmeldebetrag in allen anderen Fällen, 
- die volle Vorauszahlung (400,00€) bei verbindlicher Buchung eines Ausbildungskurses, wenn diese nicht angetreten wird.
9.2 Die FAHRSCHULE Emberger hat dem Fahrschüler auf Nachfrage den jeweiligen Ausbildungsstand mitzuteilen.
9.3 Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. 
9.4 kündigt die Intensivfahrschule Emberger ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Intensivfahrschule Emberger berechtigt ist, so steht der Intensivfahrschule Emberger der Grundbetrag nicht zu. Dieser und eine eventuelle Vorauszahlung sind entsprechend zurückzuerstatten.
10. Vereinbarte Termine
10.1 Die FAHRSCHULE Emberger, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. 
10.2 Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an dem Standort der FAHRSCHULE Emberger, sofern nichts anderes vereinbart wird. 
10.3 wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. 
10.4 hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. 
10.5 Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Ziffer 10.4 gilt dann entsprechend.
Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen; die Fahrstunde ist voll zu berechnen. 
11. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
11.1 Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. 
11.2 Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
11.3 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung 
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer nächstgelegenen, geeigneten Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die FAHRSCHULE Emberger zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
12. Abschluss der Ausbildung
12.1 Die FAHRSCHULE Emberger darf die Ausbildung abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 FahrschAusbO). 
12.2 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, bzw. seines gesetzlichen Vertreters; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Zahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren für den TÜV Hessen sofort verpflichtet.
13. Haftung
13.1 Die FAHRSCHULE Emberger haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die FAHRSCHULE Emberger ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet die Intensivfahrschule Emberger in demselben Umfang.
13.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (13.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
15.2 Eine Änderung der Ziffer 15 bedarf ebenfalls der Schriftform.
15.3 Der Fahrschüler ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz der FAHRSCHULE Emberger.

Wiesbaden, den 26. April 2022
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